Das OR widmet dem arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbot in den Artikeln 340-340c vier Bestimmungen, die die Voraussetzungen, die Beschränkungen, die Folgen und den Wegfall des Konkurrenzverbots regeln.
Die allgemein gehaltene Formulierung im OR gab den Gerichten schon mehrfach Grund, sich damit bis in alle Einzelheiten zu befassen.
Neuerdings hat das Bundesgericht in BGE 130 III 353 ff markant zusammengefasst:
“Ein Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten, ihn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu konkurrenzieren. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.
Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist. Ob ein Konkurrenzverbot als übermässig anzusehen ist, lässt sich immer nur unter gesamthafter Berücksichtigung seines Umfangs nach Gegenstand, Ort und Zeit beurteilen. […]
Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den ehemaligen Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Zudem fällt das Konkurrenzverbot dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass geboten hat oder wenn es der Arbeitnehmer aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass, auflöst.”
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es notwendig, Beweise für die Verletzung des Konkurrenzverbots vorzulegen.
An dieser Stelle kann ein Privatdetektiv mit der Beschaffung solcher Beweise beauftragt werden.
Durch Observation können Privatdetektive sowohl Arbeitstätigkeiten als auch Kundenbesuche feststellen und gerichtsverwertbar dokumentieren.
Erfolgt die Konkurrenztätigkeit nicht einsehbar in privaten Räumlichkeiten, kann die Verletzung des Konkurrenzverbots durch Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung belegt werden.
Aufgrund der Vielfältigkeit der Erwerbstätigkeiten lässt sich das Vorgehen nicht pauschal definieren.
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